Satzung

 

Gesangverein 1845 Meerholz e.V.

 

 

 

Satzung

 

 

 

§ 1

 

Name und Sitz des Vereins

1.

Der Verein ist Mitglied des Hessischen Sängerbundes im Deutschen Chorverband und führt den Namen „Gesangverein 1845 Meerholz“ mit dem Zusatz „e.V.“

2.

Er hat seinen Sitz in Gelnhausen-Meerholz und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Gelnhausen eingetragen.

 

 

 

§ 2

 

 Zweck des Vereins

1.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.

Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesanges.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
Durch regelmäßiges Proben bereiten sich die Chöre für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor, stellen sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit. Diese Absicht schließt Geselligkeit nicht aus, sie soll vielmehr dazu dienen, das Gemeinschaftsgefühl der Vereinsmitglieder untereinander zu fördern.

3.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

5.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

6.

Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.

 

 

 

§ 3

 

Mitglieder

1.

Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern.

2.

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu unterstützen, die aktiven Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Proben teilzunehmen.

3.

Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. Bei aktiven Mitgliedern soll der Aufnahme eine Stimmprüfung durch den Dirigenten vorausgehen.

4.

Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

5.

Mitgliederbeiträge werden erhoben; die Mitgliederversammlung legt den Mitgliedsbeitrag und den ermäßigten Mitgliedsbeitrag fest.

6.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten.

7.

Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, Studenten, Wehr- und Ersatzdienstleistende sowie Auszubildende zahlen einen ermäßigten Mitgliedsbeitrag.

8.

Ehrenmitglieder und Jugendliche bis zu ihrem vollendeten 16. Lebensjahr sind von der Beitragspflicht befreit.

9.

Das aktive und passive Wahlrecht steht Mitgliedern ab dem vollendeten 16. Lebensjahr zu.

 

 

 

§ 4

 

 Beendigung der Mitgliedschaft

1.

Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Ausschluss.

2.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

3.

Der Ausschluß eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden:
a) bei groben Verstößen gegen die Vereinsinteressen,
b) bei Beitragsrückstand -trotz Mahnung- von 6 Monaten,
c) bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

 

Dem ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht auf schriftlichen Einspruch gegenüber dem Vorstand innerhalb von 2 Wochen zu. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

 

 

 

§ 5

 

 Verwaltung des Vereins

 

Verwaltungsorgane des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

 

 

 

§ 6

 

 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

§ 7

 

 Die Mitgliederversammlung

1.

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einzuberufen, im Ãœbrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen.

2.

Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.

3.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme von Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Das Versammlungsprotokoll ist vom Veranstaltungsleiter und dem/der Schriftführer/in als Protokollführer/in zu unterschreiben. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

4.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:
a) Feststellung, Genehmigung und Auslegung der Satzung;
b) Genehmigung des Jahresberichts und der Kassenrechnung mit Entlastung des Vorstandes;
c) Wahl des Vorstandes;
d) Wahl von 2 Kassenprüfern für jeweils ein Jahr;
e) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
f) Beschlußfassung bei Anträgen.

5.

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet beim Vorstand einzureichen.

 

 

 

§ 8

 

Der Vorstand

1.

Der Vorstand besteht aus einer/einem:
a) Vorsitzenden
b) 1. Kassierer/in
c) 1. Schriftführer/in
d) Sprecher des Männerchores
e) Sprecher /in des Gemischten Chores
f) Koordinator /in Kinder- und Jugendchor
g) Geschäftsführer /in des Vereinsheims
h) 2. Kassierer/in
i) 2. Schriftführer/in
j) Organisator/in Bauausschuss
k) Organisator/in Wirtschaftsausschuss

sowie bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern.

2.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die erste Kassierer/in und der/die erste Schriftführer/in.  Jede/jeder ist allein vertretungsberechtigt.

3.

Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte.

4.

Hat der Verein gewählte Ehrenvorsitzende, haben diese Sitz und Stimme im Vorstand.

5.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die in der Regel monatlich einmal stattfinden sollen. Alle Entscheidungen sind schriftlich niederzulegen.

6.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

7.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist der Vorsitzende berechtigt, ein geeignetes Vorstandsmitglied bis zur Neuwahl mit dem freien Amt zu beauftragen.

 

 

 

§ 9

 

Wahl des Vorstandes

1.

Der Vorstand wird – mit Ausnahme des Sprechers des Männerchores und der Sprecherin bzw. des Sprechers des „Gemischten Chores“ – in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

2.

Der Sprecher des Männerchores wird von den aktiven Mitgliedern des Männerchores in der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.

3.

Der/die Sprecher/in des „Gemischten Chores“ wird von den aktiven Mitgliedern des gemischten Chores in der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.

4.


Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Abwesende können gewählt werden, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung vor der Wahl vorliegt.

5.

Zur Durchführung der Wahl zum Vorsitzenden ist ein Wahlleiter zu wählen, wenn notwendig auch zwei Assistenten.
Der Wahlleiter führt die Wahl nach demokratischen Richtlinien in geheimer Abstimmung durch. Wird nur eine Person zu diesem Amt vorgeschlagen, kann die Abstimmung durch Handzeichen erfolgen.
Nach der Wahl des Vorsitzenden übernimmt derselbe die Geschäfte und führt die weiteren Wahlen in gleicher Weise durch.

6.

Zur Überprüfung der Kassengeschäfte sind zwei Kassenprüfer zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Die Kassenprüfer haben jederzeit das Recht – ohne Angabe besonderer Gründe – Kassenrevisionen durchzuführen. Nach Abschluss des Geschäftsjahres haben Sie den Mitgliedern in der Versammlung Bericht zu erstatten.

7:

Die Mitgliederversammlung wählt Ehrenvorsitzende auf Vorschlag des Vorstandes.

 

 

 

§ 10

 

Verwendung des Vereinsvermögens

1.

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.

2.

Das Vereinsvermögen ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung zu verwenden. Alle Ausgaben müssen vor ihrer Tätigung dem Grunde und der Höhe nach genehmigt sein. Ausgaben, die vorher nicht der Höhe nach festgestellt werden können, müssen mindestens dem Grunde nach genehmigt sein.

3.

Durch die Mitgliedschaft erwirbt niemand einen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

 

 

§ 11

 

Auflösung des Vereins

1.

Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2.

Das bei der Auflösung vorhandene Vereinsvermögen geht an die Stadt Gelnhausen über mit der Auflage, dasselbe ausschließlich für gemeinnützige und steuerbegünstigte Zwecke, wie zum Beispiel als Spende für geistig und körperlich behinderte Kinder, zu verwenden.

3.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 

 

§ 12

 

Inkrafttreten der Satzung

1.

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 15. September 2006 beschlossen worden. und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten. Vorhergehende Satzungen verlieren dadurch ihre Gültigkeit.

2.

 Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

3.

Änderungen und Zusätze der Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit beschlossen werden.

4.

Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.

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